Montag, 22. Mai 2017

Verfassungsbeschwerde-2017-05-19

21.05.2017
 
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Liebe Freunde,
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ich habe es getan:
Gestern habe ich meine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gebracht.
Möge sie dort Wirkung entfalten …
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Schwerpunkt der Beschwerde ist, nachzuweisen, dass es für Hartz-IV-Betroffene keine Chance zur Verteidigung ihrer Grundrechte gibt, jedenfalls nicht, wenn ihre Klage sich prinzipiell gegen die Sanktionen richtet; dass ihnen bezüglich der Sanktionsgesetzgebung der Klageweg direkt abgeschnitten ist.
Nun muss sich Jeder jederzeit gegen jedes staatliche Unrecht wehren können.
Das ist einer der wesentlichsten Sinngehalte des Grundgesetzes. 

Meine Forderung ist, den Klageweg zu öffnen, dass nicht eine zwei-Klassen-Gesellschaft von Menschen MIT einklagbaren Grundrechten und solchen OHNE einklagbare Grundrechte entsteht.
In der Richtervorlage aus Gotha werden die Sanktionen –
hier wird die gültige Rechtspraxis ins Visier genommen.

Womit die beiden Eingaben sich ERGÄNZEN und nicht verdoppeln. 
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Wer die Beschwerde liest, wird allerdings schnell das Gefühl haben, dass dort manches anders ist, als bei juristischen Schriften üblich.
Es ist auch keine juristische Schrift, sondern eine Beschwerde!
Und als solche ist sie nicht den juristischen Konventionen sondern ausschließlich den die Beschwerde begründenden Erlebnissen und dem vorurteilslosen Denken verpflichtet.
Da ich mich mit dem Juristischen nicht auskenne, hätte jeder Versuch, "juristisch" zu schreiben, dilettantisch gewirkt.
Da habe ich lieber ganz drauf verzichtet und es so gemacht, wie ein Patient bei einem guten Arzt.
Ich habe nur die Symptome geschildert. Diese aber genau und drastisch.
Die juristische Diagnose und Therapie erhoffe ich, wenn man die Sache überhaupt annimmt, von den Richtern.
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Ich bin gespannt, ob die Beschwerde angenommen wird und was sich ergibt.
Es gibt aber noch etwas Weiteres zu erzählen:
Diese Verfassungsbeschwerde ist nur so etwas, wie ein Prototyp!
In 6 bis 8 Wochen habe ich die Möglichkeit, sie nochmals einzulegen.
Dies einfach aus dem Grund, weil meine derzeitige 60-Prozent Sanktion dann auf eine 100-Prozent-Sanktion aufgestockt wird (ich habe wahrlich schwer gekämpft, dass mir das Jobcenter diese Möglichkeit verschafft …) und ich mich da neu beschweren kann.
Da die jetzige Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf aufschiebende Wirkung enthält, muss sie relativ schnell bearbeitet werden. D.h., die Ablehnung, wenn sie denn kommt, müsste in ca. 2-3 Wochen vorliegen. Und den dann ggf. angegebenen Ablehnungsgrund können wir im zweiten Anlauf korrigieren.
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Und jetzt kommt meine riesengroße Frage an Euch:
Was ist aus EURER Sicht an der Verfassungsbeschwerde zu verbessern?
Für mich war es wichtig, sie erst in einer Form vorliegen zu haben, in der ich mich selber sicher fühle und die ich selbst verantworten kann.
Jetzt, nachdem sie in erster Form da ist, bin ich für Verbesserungsvorschläge mehr als offen!
Habt ihr Vorschläge?
Und wenn: fügt Ihr sie für alle sichtbar hier unten ein?
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Mit herzlichstem Gruß
und herzlichstem Dank,
Euer Ralph


Mittwoch, 8. Januar 2014

Mandatstext Teil 5


und unterstützen ihn in dieser und jener Weise (Vorschläge hier eintragen)
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Mandatstext Teil 4


Ralph Boes den Auftrag, den Brandbrief in die Welt zu tragen (und ... und ... zu tun) 

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Mandatstext Teil 3


erteilen wir als Bürger Deutschlands, erwerbstätige und nicht erwerbstätige Philosophen / Therapeuten / Ärzte / Physiker / Techniker / Schriftsteller / Nichtsnutze / Wendeberater ... / ...
(bitte hier alle Berufsbezeichungen eintragen)
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Mandatstext Teil 2


und geleitet von der Idee …
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Mandatstext Teil 1

 
In großer Sorge um … das Wohl von Deutschland / die sozialen Verhältnisse in Deutschland / die Menschenrechte / die Verfassungn /  ...


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Mittwoch, 13. November 2013

Hartz IV und der Steuerzahler - Diskussion


Diskussion:

Hartz IV ohne Sanktionen und ohne Arbeitszwang - das sei dem Steuerzahler nicht zu vermitteln -
ist eine oft gehörte Argumentation der Politik ...
Wer sie genauer beschaut, sieht dass sie kompletter Unsinn ist.

Meine Auseinandersetzung mit diesem Thema
stelle ich hier zur Diskussion:
Hartz IV und der Steuerzahler
 
 

Hartz IV und die wahren Interessen der Steuerzahler …

 
 
Während es unpassend ist und von mangelnder Sachkenntnis zeugt, die „Interessen des Steuerzahlers“ gegen die Hartz-IV-Empfänger auszuspielen, weil beide gleichermaßen „die Steuerzahler“ sind und alle Bürger Steuergeld erhalten – die höher verdienenden sogar sehr viel mehr als Hartz IV – ist es durchaus sinnvoll, das Hartz-IV-System als solches einmal vom Interesse des Steuerzahlers aus zu betrachten.
Insgesamt stellt Hartz IV nämlich eine grobe Missverwendung des Steuergeldes dar:

In Hartz IV wurde „mit dem Geld des Steuerzahlers“ ein menschenverachtendes und verfassungswidriges System in Deutschland eingerichtet, dessen zerstörerische Auswirkung auf die soziale Atmosphäre, auf Wirtschaft und Gesellschaft noch längst nicht abzuschätzen ist.

Hartz IV kostet den Steuerzahler
- nicht nur die direkt gegebene „Stütze“,
- und nicht nur das gewaltige zusätzliche Geld der Überwachung, Drangsalierung / Nötigung / Erpressung und künstlichen Beschäftigung der Hartz IV-Betroffenen
- sondern auch die ungeheuren Unternehmersubventionen, die mit Hartz IV ausgelöst worden sind
- und die unkalkulierbaren Kosten der kommenden sozialen Auseinandersetzungen, die durch das Unrecht zu erwarten sind.
 
Auch die gegenwärtig schon bestehenden sehr hohen Gerichts- und Anwaltskosten sind hier anzuführen, die schon alleine deshalb entstehen,
- weil das Gesetz in vielem den elementaren Menschenrechten widerspricht
- und die Jobcenter für ihre (systemisch und massenhaft verhängten) Fehlentscheidungen in keiner Weise haften müssen!
Die Jobcenter sind von Gerichtskosten befreit und müssen für falsch verhängte Sanktionen keine Strafen, Entschädigungen oder gar Schmerzensgelder zahlen. Schon die Schmerzensgelder wären sehr hoch, da Sanktionen ab 30 %  starke psychische und gesundheitliche Probleme verursachen und oft die gesamten sozialen Verhältnisse der Betroffenen dadurch auseinander brechen. Würden die Jobcenter für Fehlentscheidungen zur Rechenschaft gezogen und wären nicht von JEDER VERANTWORTUNG FREIGESTELLT - würde die Prozessflut sofort absinken, weil die JC ihre Entscheidungen viel genauer prüfen würden.
Das politische Vorhaben, statt die Jobcenter für ihre Fehlentscheidungen zur Rechenschaft zu ziehen nunmehr dem Hartz-IV-Empfänger zur Dämmung der Prozessflut besondere Prozessgebühren aufdrücken zu wollen – verschärft die prinzipielle Ungerechtigkeit des Systems.
 
Hartz-IV-verursacht sind weiter
- der großflächige Verfall der Löhne und der Verfall der Moral der Arbeitgeber, weil man die Menschen durch Sanktionen zwingt, auf anständige Arbeitsbedingungen und auf Löhne ZU VERZICHTEN
- so dass „der Steuerzahler“ durch Hartz IV seine eigene Abschaffung (als möglicher Steuerzahler) und seine eigene Versklavung finanziert.
 
Mit dem Absinken des Volkseinkommens geht auch ein Absinken der Binnenkaufkraft und ein Untergang der Mittelschicht einher.     
Weiter durch Hartz IV verursacht ist
- das Auftreten eines Großteils der sozialen Spannungen in Europa, weil Deutschland durch die mit Hartz IV erzwungenen Billigstlöhne einen gnadenlosen Wirtschaftskrieg gegen die europäischen Nachbarn führt und (zusätzlich zum Euro !) deren Wirtschaftskraft zerstört
- und damit die steigende Notwendigkeit, die niedergehenden europäischen Mitstaaten mit – ebenfalls vom Steuergeld finanzierten – „Rettungsschirmen“ zu unterstützen.
 
 
Fazit:

Gemessen an den Schäden, die es hervorbringt, ist Hartz IV UNERMESSLICH teuer –
eine Belastung, die man dem "Steuerzahler" auf keinen Fall hätte aufbürden dürfen!
Hartz IV ist direkte Kriegsführung gegen ihn, den "Steuerzahler", selbst – direkte Kriegsführung gegen die Völker in Deutschland und Europa, gegen ihre Wirtschaftskraft, ihre Freiheit und ihre Moral – dies alles durch die Betroffenen selbst mit ihren eigenen Steuern finanziert.
 

 
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Das Steuersystem als Ursache von Arbeitslosigkeit und Entrechtung


  
a) Das Steuersystem als Ursache von „Arbeitslosigkeit“
 
Öffentlichkeit und Gesetzgeber übersehen geflissentlich, dass der Staat die Arbeitslosigkeit erst erzeugt, die er per Hartz IV dann wieder „abzuschaffen“ vorgibt.
Maschinenarbeit und Rationalisierung werden vom Staat gefördert !!
Wenn ein Unternehmer Maschinen anschafft, wird er staatlicherseits hofiert. Er kann die Kosten von der Steuer absetzen. Dasselbe gilt von seinen Investitionen in China.
Des Weiteren wird von Maschinen-arbeit, obwohl sie ein gewaltig gesteigertes Arbeitspensum leistet und die menschliche Arbeit inzwischen gigantisch übersteigt, keinerlei Steuer oder  Sozialversicherung erhoben...
Man stelle sich das Umgekehrte vor: Eine Maschine, die für 500 Menschen arbeitet, müsste Steuern und Sozialversicherung für 500 Menschen zahlen. Die menschliche Arbeit würde demgegenüber von Steuern und Sozialversicherung befreit: Wir hätten sofort wieder „Vollbeschäftigung“, weil menschliche Arbeit sofort sehr billig und Maschinenarbeit sehr teuer wäre.
Es würde sich allerdings um eine Art der Vollbeschäftigung handeln, wie wir sie im Mittelalter hatten.
 
b) Das Steuersystem als Ursache der Entrechtung:

Eine AUSGEGLICHENE (unterschiedslose) Besteuerung der Arbeit von Menschen und Maschinen, eine unterschiedslose Besteuerung der KOSTEN der Arbeit, die – ohne den Produktivitätszuwachs der Maschinenarbeit einzuschränken (!) – die menschliche Arbeit von der Steuer entlastet, wäre gut. [7]
Von den Menschen, die im heutigen System notwendig entlassen werden, weil einseitig ihre Arbeit mit Steuern und Sozialversicherung belastet ihre Arbeit „viel zu teuer ist“, zu verlangen, dass sie weiterhin steuerpflichtig arbeiten – heißt, sie in einen ungleichen Wettkampf mit der gnadenlos begünstigten Maschine zu zwingen. 
Da die Maschine keinerlei Steuern entrichtet, wird kein Geld für sinnvolle Tätigkeit der Menschen frei. Die durch die Maschine bewirkte FREISTELLUNG von niederer Arbeit wird so in sinnlose Sklaverei verkehrt. 

Wer ist – und in welcher Höhe – Steuergeldempfänger ?


3.) Wer ist – und in welcher Höhe – Steuergeldempfänger ?
  


a) Die Hälfte des Transfergeldes ist nur ein „durchlaufender Posten“ und geht durch den Konsum des Hartz-IV-Empfängers unmittelbar in die öffentliche Hand zurück.


Durch seinen Konsum entrichtet der Hartz-IV-Emfänger
- zum einen die Mehrwertsteuer
- zum andern erstattet er dem Produzenten/Leistungserbringer auch sämtliche durch ihn an den Staat und an die Sozialkassen entrichteten Beträge.
Der Produzent, Leistungserbringer hat sie nur vor-entrichtet.
D.h., wie jeder andere Konsument ist auch der Hartz IV-Empfänger „der Steuerzahler“.
Auch er ist IN VOLLEM AUSMAß an der Steuerlast beteiligt.

Die Staatsquote, d.h. der durchschnittliche Anteil an Steuer und Sozialversicherung im Konsum, liegt bei ca. 50 Prozent des Preises. –
Ein Teil der Abgabenbelastung ist als Mehrwertsteuer offen in der Rechnung ausgewiesen. Der Rest ist in den Produktpreisen versteckt.


Da der Hartz-IV-Empfänger damit die Hälfte des Geldes durch den Konsum an den Staat zurück entrichtet (Staatsquote), beträgt die wahre Belastung, die von ihm an die Gesellschaft ausgeht, nur die Hälfte des an ihn ausgegebenen ALG-II-Betrages.
Die andere Hälfte ist für den Staat ein „durchlaufender Posten“ und geht durch den Konsum des Hartz-IV-Empfängers unmittelbar an die öffentliche Hand zurück.

b) Auch der Erwerbsarbeiter erhält Steuergeld 


Zur Sicherung seiner Lebensgrundbedürfnisse erhält auch der Erwerbstätige Geld vom Staat.
Der Erwerbstätige darf die ersten 8000 Euro seines Verdienstes unversteuert lassen (Lohnsteuer-freibetrag). Gemessen am vollen Steuersatz sind ihm damit schon ca. 3500 Euro gutgeschrieben. D.h., der Erwerbstätige erhält das Geld zwar nicht direkt ausgezahlt, er aber darf es aber einbehalten statt es als Steuer zu entrichten. Hinzu kommen der Arbeitnehmer-Freibetrag (1000 Euro) plus ggf. ein Sparerfreibetrag (800 Euro). 

 
Die bei ansteigendem Verdienst zunächst noch abgesenkten Steuersätze erweitern die Gutschrift. Auch Steuernachlässe durch Ehegattensplitting und direkte Steuergeldempfänge in Form des Kindergeldes [4b] und es Elterngeldes kommen in Betracht, wobei letzeres mit der Höhe des Verdienstes steigt. Zusätzlich stehen dem Erwerbstätigen bei Selbständigkeit eine große Fülle von Anschreibungsmöglichkeiten offen [5] und er darf die Abgabe von Mehrwertsteuer bis in eine Höhe von jährlich 17.500 Euro unterlassen. [6]

c) Fazit:

Zur Sicherung ihres Lebensgrundbedarfes erhalten beide – der Erwerbstätige genauso wie der Transferempfänger – Geld vom Staat. Während der Bezieher eines kleinen Arbeitseinkommens ca. die Hälfte des vollen Hartz IV-Betrages einbehalten kann, gilt umgekehrt, dass höhere Einkommen durch Abschreibungen und andere Vergünstigungen ein Vielfaches des Hartz-IV-Betrages an Steuergeldern einbehalten können - woran sich eine weitere Ungerechtigkeit des Systemes zeigt.

Wer im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen. - Unter diesem Gesictspunkt ist es völlig unangemessen, den Hartz-IV-Empfänger zu diffamieren oder ihn seiner Grundrechte zu berauben, wie das durch die Eingiederungsvereingbatrung und die Sanktionen geschieht.
So wenig die Steuerfreibeträge und Vergünstigungen als Begründung genommen werden, die bürgerlichen Grundrechte einzuschränken, so wenig darf der Transferbezug dazu verwendet werden.



Wer ist der Leistungserbringer?

 
 
 
a) Leistungserbringung und Geldverdienen sind nicht gleichzusetzen:
 
Wenn es schon falsch ist, den Leistungserbringer mit dem Steuerzahler gleichzusetzen
(weil letztlich eben der Leistungs-nehmer, der Kunde der Steuerzahler ist)
so ist es erst recht falsch, den Leistungserbringer mit dem Geldverdiener gleichzusetzen.
 
Sehr viele Menschen leisten wichtige Arbeit, ohne, oder ohne angemessen dafür Geld zu erhalten. [3] Und sehr viele Menschen – vor allem in den oberen Schichten – erhalten Geld, ohne – oder ohne angemessen – etwas dafür zu leisten. [4]
 
Die „Reichen“ z.B. werden aus Systemgründen immer reicher (Steuersystem, Zinssystem, Konstruktion der Währungen, z.B. des Euro oder des Dollar usf.) – und nicht, weil sie immer mehr leisten … 
Und viele Erbringer wichtiger Leistungen werden aus Systemgründen von vorneherein gar nicht (etwa Mütter) - oder immer weniger bis gar nicht mehr bezahlt.
 
Wer Leistungserbringung (Arbeit) und Gedverdienen gleichsetzt und sogar den „Wert“ der Arbeit an der Höhe der Bezahlung misst, legt die Basis für ein System, in dem ein – systemerzeugter (!) – Geldadel über die wahren Leistungserbringer herrscht.
 
b) Fazit:
 
Leistungserbringung und Geldverdienen sind in keiner Weise gleichzusetzen.
 
Der wahre Wert der Arbeit ist an ihrem Inhalt und an der Art und Weise seiner Umsetzung zu bemessen, aber nicht daran, ob, oder wie viel Geld man damit verdient.
Im Gegenteil: Es gilt anzuerkennen, dass auch der nicht-Erwerbstätige unter Umständen wichtigste Arbeit für das Gemeinwohl leistet.
 

Wer ist eigentlich "der Steuerzahler"

 
 
 
Hartz IV und der Steuerzahler –
Eine Anmerkung zur Klärung der vielen Irrtümer in der öffentlichen Diskussion
 
 
Öffentlichkeit und Politik haben ein grundsätzlich falsches Bild vom Wesen der Steuern und der „Steuerzahler“.

Wenn gefragt wird, warum man mir „aus Steuermitteln finanzierte Leistungen“ zu gewähren habe, wenn ich dies nicht zumindest mit einer Bemühung um eine Beschäftigung honoriere (Quelle der Frage angeben),  unterstellt man nicht nur, dass ich nicht arbeite (s.u.), sondern auch
- dass die „Erwerbstätigen“ „die Steuerzahler“ sind – und
- dass diese daher das Recht haben, vom „Transferempfänger“ etwas zu „verlangen".
Erstere, denkt man, füllen den Topf, den Letztere leeren und deshalb dürften erstere Bedingungen stellen.
 
Beides ist aber unzutreffend, was ich hier begründen möchte.
 
 
 
a) Der Kunde – nicht der Erwerbstätige (!) – ist in Wirklichkeit „der Steuerzahler“.
 
Die Erwerbstätigen sind nur vordergründig „die Steuerzahler“. Sie sind es aber nicht in der vollen Wirklichkeit! 
 
Schon bei der Mehrwertsteuer ist klar, dass diese nicht vom Erwerbstätigen sondern vom Konsumenten getragen wird.
 
Nicht anders verhält es sich aber mit den übrigen Steuern – und auch mit den Sozialabgaben!  Auch diese werden letztlich(!) vom Konsumenten getragen!
Denn alle im Produktions- und Arbeitsprozess anfallenden Steuern und Sozialabgaben werden letztlich in die Preise kalkuliert!
 
Man muss hier zwischen der Erstwahrnehmung eines Sachverhaltes und seiner vollen Wirklichkeit unterscheiden:
Selbstverständlich zahlt z.B. der Unternehmer / der Anbieter von Leistungen zunächst die fälligen Sozialabgaben und Steuern an die Sozialkassen und an den Staat. Sobald der Kunde ihm die Waren abkauft oder die von ihm angebotenen Leistungen in Anspruch nimmt und bezahlt, gibt der ihm aber das Geld für alle entstandenen Kosten – d.h. auch das Geld für sämtliche entrichteten Steuern und Sozialabgaben – zurück!
D.h.: Der Unternehmer / der Anbieter/Erbringer von Leistungen streckt das Geld an die Sozialkassen und das Finanzamt nur vorAm Ende zahlt (bzw.trägt“) alles der Kunde.
 
Dasselbe gilt auch für die „Beschäftigten“. Auch die für sie vom Arbeitgeber entrichteten Steuern und Sozialabgaben werden in die Preise kalkuliert. Auch ihre Steuern und Sozialabgaben trägt der Kunde.[1]
 
- Wenn jemand von uns ernsthaft sagen würde: „Ich brauche kein Atomkraftwerk – bei mir kommt der Strom aus der Steckdose“ – würden wir ihn auslachen, weil jeder von uns den Fehler daran sieht.
Bezüglich der Steuerzahler machen Politik und Öffentlichkeit aber genau denselben Fehler. [2]
 
 
b) Der Transferempfänger ist als Kunde selbst mit auf der Seite der Steuerzahler!
 
Nur wer den Erwerbstätigen für den Steuerzahler“ hält, kann im Sinne der eingangs gestellten Frage der Antragsgegnerin vom Transferempfänger die Erbringung besonderer Pflichten gegenüber dem Erwerbstätigen verlangen. 
 
Wenn der Erwerbstätige aber nicht der Steuerzahler“ ist, weil er die Steuerlast an den Kunden/Konsumenten weitergibt, fehlt dieser Argumentation der Boden.
 
Versucht man jetzt, eine solche „Pflicht“ des Transferempfängers wenigstens noch dem „wirklichen“ Steuerzahler, d.h. dem Konsumenten gegenüber zu postulieren, wird man ebenfalls scheitern. Denn der Transferempfänger ist als Kunde selbst mit auf der Seite der Steuerzahler!
 
So weit sie Konsumenten sind, sind vom hier zugrunde gelegten Gesichtpunkt alle Menschen gleich. Das wahre Spannungsfeld liegt nicht zwischen „Steuerzahler“ und „Transferempfänger“, sondern zwischen Leistungs-erbringer und Leistungs-empfänger (gemeint ist hier: der Konsument!).
Und wenn auch unser Steuer- und Sozialabgabensystem so gestaltet ist, dass zunächst ein anderer Anschein entsteht (man könnte es sehr viel einfacher gestalten) – so werden alle Steuern und Sozialabgaben am Ende doch von den Leistungsempfängern (= den Konsumenten) bezahlt.
 
 
c) Fazit:
 
Verhältnisse der Unfreiheit sind aus dem Verhältnis von Steuerzahler und Transferempfänger nicht zu begründen, weil beide auf der Seite der Steuerzahler sind Wenn man überhaupt von „schuldig sein2 oder Schuld sprechen möchte dann nur so, dass man sagt: Der Transferempfänger schuldet den anderen Mitgliedern genau so viel an Zuwendung und Mithilfe wie schlechterdings jeder freie Mensch jedem freien Menschen an Zuwendung und Mithilfe „schuldet“.
  

 
 

Sonntag, 21. Juli 2013

Antrag: Sachverhalt

[In der Begründung des Antrages muss kurz und sachlich der konkrete Sachverhalt inkl. Vorgeschichte und der vorgeworfenen „Pflichtverletzung“ beschrieben werden.]

Antrag: Anhang: 6. Argumentationsmuster Aufspaltung des Existenzminimums


6. Argumentationsmuster Aufspaltung des Existenzminimums

Bei der verfassungsrechtlichen Begründung und Argumentation für die grundsätzliche Zulässigkeit von Sanktionen nach § 31 ff. SGB II erfolgt in der Fachliteratur meist eine weitergehende Aufteilung des Existenzminimums. Dabei wird ein Kernbereich des Existenzminimums ausgemacht, meist als „physisches Existenzminimum“ bezeichnet.

Burkiczak - BeckOK, SGB II § 31a Rn. 12; Berlit, info also 2011 Heft 2, 53, 54 f.; vgl. bereits BSG vom 22.4.2008 - B 1 KR 10/07, juris Rn. 31. Auch bezeichnet als „Menschenwürdesockel“ (Richers, Dominik/Köpp, Matthias, Wer nicht arbeitet, soll dennoch essen, DÖV 2010, 997, 1001) oder „absolutes Existenzminimum“ (Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom 6.6.2011, Nr. 3).

Lediglich dieser „Kern“ des Existenzminimums wird als unverfügbar angesehen.

Vgl. Burkiczak - BeckOK, SGB II § 31a Rn. 12 f.; Berlit, info also 2011 Heft 2, 53, 54 f.; Richers/Köpp, DÖV 2010, 997, 1000 f.; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584, 585.

Bezüglich des über das physische Überleben hinaus Erforderlichen wird dem Gesetzgeber die Möglichkeit zuerkannt, Leistungen gar nicht zu gewähren oder an Obliegenheiten zu knüpfen, solange dies nur verhältnismäßig geschehe.

So ist etwa Burkiczak der Auffassung, bei Leistungsminderungen bis zu 30 % bedürfe es einer Kompensation durch Sachleistungen nicht, weil „insofern das physische Existenzminimum nicht betroffen“ sei – eine solche Absenkung wirke sich „nur auf die Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aus“.

Burkiczak - BeckOK, SGB II § 31a Rn. 12 f.

Ähnlich argumentiert Lauterbach, nach dem „im Einzelfall nicht das für die physische Existenz des Menschen unerlässliche Maß der staatlichen Leistungsgewährung“ unterschritten werden dürfe:

Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584, 585.

Davilla ist der Ansicht, „aus der Tatsache, dass die Höhe der Regelleistung nicht verfassungswidrig ist“, ergäbe sich „die weiterhin bestehende Möglichkeit der Absenkung der Leistungen“, soweit sie den „Kern des Existenzminimums nicht beeinträchtigen“.

Davilla, SGb 2010, 557, 559.

Und Richers/Köpp halten das Grundrecht für in seinem „Randbereich (erweitertes Existenzminimum) der Abwägung mit anderen Verfassungsgütern zugänglich – und damit auch prinzipiell bedingbar“.

Richers/Köpp, DÖV 2010, 997, 1001.

Sie weisen gleichzeitig aber darauf hin, dass schon bei einer Kürzung des Leistungsanspruchs um 30 % die physische Existenz einen Menschen gefährdet sein kann:

Vgl. Richers/Köpp, DÖV 2010, 997, 1003 f.

Bei dieser Aufteilung in einen verfügbaren Außenbereich und einen unverfügbaren Kernbereich wird die Wertung des Bundesverfassungsgerichts verkannt, nach der der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch das „gesamte Existenzminimum“ durch eine „einheitliche grundrechtliche Garantie gewährleistet, die neben der physischen Existenz des Menschen auch die Sicherung der „Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst“.

BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 135.

Der gesetzliche Leistungsanspruch muss „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers“ decken. [Hervorh. d. Verf.]

BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 137.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist der Aufspaltung des Existenzminimums erst kürzlich argumentativ entgegen getreten:

„Eine derartige Aufspaltung des Existenzminimums in einen unantastbaren physischen Kernbereich und einen ganz oder teilweise vernachlässigungsfähigen gesellschaftlich-kulturellen Teilhabebereich ist jedoch mit dem einheitlichen Gewährleistungsumfang des Grundrechts unvereinbar. Denn bietet Art. 1 Abs. 1 i.Vm. Art. 20 Abs. 1 GG - so ausdrücklich das BVerfG (vgl. a.a.O. Rn. 90 und 129) - eine einheitliche grundrechtliche Garantie auf die zur Wahrung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen materiellen Voraussetzungen, so lässt dies keinen Raum für eine Reduzierung des Grundrechts auf einen Kernbereich der physischen Existenz. Das Minimum für die Existenz bezeichnet vielmehr bereits denklogisch einen nicht unterschreitbaren Kern. Der gesamte Leistungsumfang des Existenzminimums muss somit zugleich sein Mindestinhalt sein (so auch Neskovic/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV - Zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht, in SGb 2012, S. 134 ff., 137), der ,in jedem Fall und zu jeder Zeit` gewährleistet sein muss.“ [Hervorh. d. Verf.]

Landessozialgericht NRW, L 20 AY 153/12 B ER, 24.4.2013, Rn. 55.

 

 

Antrag: Anhang: 5. Eingeschränkte Kritik an den gegenwärtigen Sanktionsregelungen


5. Eingeschränkte Kritik an den gegenwärtigen Sanktionsregelungen

Ein großer Teil der Literatur hält Sanktionen mit Einschränkungen für zulässig, wobei die geltende Rechtslage häufig als verfassungsrechtlich problematisch bezeichnet wird.

Insbesondere wird dabei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz argumentiert.

So hält z. B. Lauterbach das Entfallen der Bedarfe nach § 22 SGB II für bedenklich:

Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB 2011, S. 585.

Auch hält er die Verhängung einer Sanktion von 60 % bzw. 100 % ohne die Gewährung von Sachleistungen für in der Regel unverhältnismäßig, wenn eine angemessene Lebensmittelversorgung anderweitig nicht gewährleistet ist:

vgl. Lauterbach, in: Gagel, SGB II, 48. Ergänzungslieferung 2013, § 31, Rn. 2.

Zudem kritisiert er die „Funktion einer `Strafnorm` mit generalpräventivem Charakter und sieht in den starren Rechtsfolgen der Sanktionsnormen einen Konflikt mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:

Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB 2011, 584, 586.

Berlit, der Leistungskürzungen grundsätzlich für verfassungsrechtlich zulässig hält, schränkt in gleichem Atemzug ein:

Dies bedeutet [...] nicht, dass das geltende Sanktionssystem in all seinen Ausformungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist. [...] Der Gesetzgeber darf auch bei grob pflichtwidrigem Handeln den Leistungsberechtigten nicht in eine Situation bringen, in der das physische Existenzminimum aktuell nicht gewährleistet ist und der Leistungsberechtigte auch sonst keine Chance hat, sich die hierfür erforderlichen Mittel legal kurzfristig anderweitig zu beschaffen.“ [Hervorh. d. Verf.]

Berlit, Minderung der verfügbaren Mittel – Sanktionen und Aufrechnung im SGB II, ZFSH/SGB 2012, 562 ff. (567),

Schnath vertritt die Auffassung, dass zumindest „das zum Überleben Notwendige sicher zu stellen ist“ und ein Sanktionsregime, welches das Überlebensnotwendige – auch zeitweise – nicht sichert, verfassungswidrig  sei:

Schnath, Das neue Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, NZS 2010, S. 301.

Herold-Tews hält es für problematisch, dass § 31a SGB II keine Härteregelungen vorsieht:

Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, 3. Auflage, 2011, § 31 a, Rn. 27.

Hirschboeck formuliert hinsichtlich einer vollständigen Leistungsstreichung verfassungsrechtliche Bedenken:

Hirschboeck, Sozialhilfemissbrauch in Deutschland aus juristischer Sicht, 2004, S. 114 f.

Sonnhoff hält einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip für möglich, wenn eine Sanktion von 100 % über drei Monate verhängt werden könnte. Dabei sei besonders problematisch, dass auch die Kosten für Unterkunft entfallen. 

Sonnhoff, in: Radüge, jurisPK-SGB II, 3. Auflage, 2012, § 31 a, Rn. 25. 

Berlit führt aus, dass Zeitdauer und Umfang der Minderung zu unflexibel seien:

Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, § 31 a, Rn. 5.

Ähnlich wird argumentiert, dass die sachbearbeitende Person derzeit keine Möglichkeit habe, auf besondere Härten im Einzelfall einzugehen.

Vgl. hierzu: Loose, Sanktionierung von Pflicht und Obliegenheitsverletzungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSH/SGB 2010, S. 345.

Auch nach Lauterbach widerspricht „die Starrheit des Sanktionsmechanismus“ dem Ziel der Aktivierung und gebe den Regelungen „Strafcharakter“:

Lauterbach, in: Gagel, SGB II, 48. Ergänzungslieferung 2013, § 31, Rn. 1.

Köpp/Richers halten das Antragserfordernis und das Ermessen der Verwaltung bei der Sachleistungsvergabe für verfassungsrechtlich problematisch und befürworten zudem eine Sachleistungsgewährung, die den Betroffenen zum einen die Möglichkeit von Alternativen gewährt und zum anderen keine diskriminierende Wirkung entfaltet.

Köpp/Richers, Wer nicht arbeitet, soll dennoch essen, DÖV 2010, S. 1000.

 

Antrag: Anhang: 4. Grundsätzliche Befürwortung der Sanktionstatbestände


4. Grundsätzliche Befürwortung der Sanktionstatbestände

Diejenigen Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur, die Sanktionen für grundsätzlich zulässig erachten, fassen diese als Mitwirkungsobliegenheiten auf, bei deren Nichterfüllung eine Verkürzung des regulären Leistungsanspruchs trotz der Unverfügbarkeit des Grundrechts für zulässig erachtet wird:

vgl. Knickrehm, Arbeitsmarktpolitik und Sanktionen im SGB II und SGB III - Entwicklung, Auswirkungen und Wirkungen, ArbuR 2011, 237, 239; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584; Burkiczak, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online Kommentar, Stand: 1.12.2012, § 31 a, Rn. 12 f; Berlit, Das neue Sanktionensystem, ZFSH/SGB 2006, S. 15.

Der sanktionierte Hilfebedürftige wird danach als vermindert schutzwürdig angesehen. Entsprechend stellt sich auch ein zeitweilig "hinreichend begründeter vollständiger Verzicht auf Versorgung" nicht einmal als ermessensfehlerhaft dar.

Vgl. Burkiczak, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online Kommentar, Stand: 1.12.2012, § 31a SGB II, Rn. 13.

Zugleich wird laut Burkiczak durch § 31 a Abs. 3 S. 1 SGB II angeblich sichergestellt, dass die „letzte Grundversorgung“ erhalten bleibe, so dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht in seiner Existenz gefährdet werde:

Burkiczak, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online Kommentar, Stand: 1.12.2012, § 31 a SGB II, Rn. 12.

Ähnlich wie Burkiczak äußert der überwiegende Teil der grundsätzlichen Sanktionsbefürworter zugleich verfassungsrechtliche Kritik an der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und schränkt ihre Auffassung von der Zulässigkeit von Sanktionen somit selbst wieder ein.

 

Antrag: Anhang: 3. Die Rechtsprechung zu §§ 31 ff. SGB II


3. Die Rechtsprechung zu §§ 31 ff. SGB II

Im Bereich des SGB II ist bislang keine solche Reaktion infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz zu verzeichnen. Allerdings erscheint dort eine vergleichbare verfassungskonforme Auslegung der §§ 31 ff. SGB II auch nicht möglich.

Zur Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung s. Vorlageantrag unter 3.

Einige Sozialgerichte und Landessozialgerichte halten jedoch die Sanktionierung um 100 % für verfassungswidrig, wenn dadurch das „physische Existenzminimum des Hilfebedürftigen nicht mehr gesichert ist und der Grundsicherungsträger nicht zugleich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt“:

so SG Berlin vom 19.8.2009 – S 26 AS 5380/09, juris Rn. 29 f., im Anschluss an Landessozialgericht Berlin 10. Senat vom 16. Dezember 2008 - L 10 B 2154/08 AS ER-, Rn. 10); vgl. auch LSG Niedersachsen, Beschluss vom 21.4.2010 – L 13 AS 100/10 B ER, Rn. 7 f.

Von den meisten Sozialgerichten werden die §§ 31 ff. SGB II indes schlicht ohne Erörterung angewendet, d. h. offenbar für verfassungsrechtlich unproblematisch erachtet. Eine nähere Begründung und entsprechend eine argumentative Auseinandersetzung mit der vorgebrachten verfassungsrechtlichen Kritik erfolgt dabei meist nicht.

Auch das Bundessozialgericht sah jedenfalls bis 2010 keine Bedenken bei der Anwendung von Sanktionen, wenn Sachleistungen angeboten worden sind und von diesen auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Entsprechend hat es die Entscheidung für entbehrlich gehalten, ob die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten „als ein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns genügender Ausdruck der verfassungsrechtlich bestehenden Selbsthilfeobliegenheit als Kehrseite der Gewährleistungspflicht des Staates anzusehen sind.“

BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 4 AS 27/10 R, juris Rn. 34.

 

Antrag: Anhang: 2. Die Rechtsprechung zu § 1 a AsylbLG


2. Die Rechtsprechung zu § 1 a AsylbLG

Dieser verfassungsrechtlichen Argumentation sind infolge der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 nicht nur Teile der Literatur,

vgl. Classen/Kanalan, Verfassungsmäßigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes, in: info also 06/2010, S. 243 – 249,

sondern auch eine Reihe von Sozialgerichten und Landessozialgerichten gefolgt – im Bereich der Sanktionen im Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1a AsylbLG).

Im Anschluss an das SG Altenburg, S 21 AY 3362/12 ER und das SG Lüneburg, S 26 AY 4/11, hat das Sozialgericht Düsseldorf am 19.11.2012 erkannt:

„Die nicht zu unterschreitende Grenze einer Anspruchseinschränkung ist [...] das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gem. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zur Führung eines menschenwürdigenden Lebens [...] Dies gilt ebenfalls für das soziokulturelle Existenzminimum.“ [Hervorh. d. Verf.]

SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012, S 17 AY 81/12 ER, juris Rn. 10.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 24.4.2013 ausgeführt, die nähere Charakterisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch das BVerfG erscheine „in einer Weise unmissverständlich und insbesondere vorbehalt- bzw. bedingungslos (vgl. o.), dass für Leistungsabsenkungen auf ein Niveau unterhalb von das Existenzminimum sichernden Leistungen kein Raum bleibt […] Denn bietet Art. 1 Abs. 1 i.Vm. Art. 20 Abs. 1 GG - so ausdrücklich das BVerfG (vgl. a.a.O. Rn. 90 und 129) - eine einheitliche grundrechtliche Garantie auf die zur Wahrung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen materiellen Voraussetzungen, so lässt dies keinen Raum für eine Reduzierung des Grundrechts auf einen Kernbereich der physischen Existenz. [...] Auch ein weiter Gestaltungsspielraums erlaubt jedoch nicht eine Leistungsgewährung unterhalb des vom Gesetzgeber selbst als derzeit anzuerkennen festgelegten Existenzminimums.“ [Hervorh. d. Verf.]

Landessozialgericht NRW, L 20 AY 153/12 B ER, 24.4.2013, Rn. 53 ff.

Eine beachtliche Anzahl von Sozial- und Landessozialgerichten wenden mittlerweile die Vorschrift des § 1a AsylbLG (Leistungskürzung aufgrund missbräuchlicher Einreise oder mangelnder Mitwirkung an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen) – durch eine dort mögliche „verfassungskonforme Auslegung“ – de facto nicht mehr an. Einige geben bereits im einstweiligen Rechtsschutz (!) den Klägern Recht und halten eine Kürzung „nach § 1a AsylbLG auf ein Niveau unterhalb des Existenzminimums“ für unzulässig oder halten die Zulässigkeit zumindest für offen:

vgl. LSG NRW, L 20 AY 153/12 B ER, 24.4.2013, Rn. 45, 53 mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.2.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 13.12.2012 - S 26 AY 26/12; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012 - S 17 AY 81/12 ER; SG Altenburg, Beschluss vom 11.10.2012 - S 21 AY 3362/12 ER; SG Köln, Beschluss vom 25.1.2013 - S 21 AY 6/13 ER; SG Leipzig, Beschluss vom 20.12.2012 - S 5 AY 55/12 ER; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.1.2013 - S 32 AY 120/12; SG Magdeburg, Beschluss vom 24.1.2013 - S 22 AY 25/12 ER; SG Stade, Beschluss vom 28.1.2012 - S 19 AY 59/12 ER; SG Würzung, Beschluss vom 1.2.2013 - S 18 AY 1/13 ER.

 

Antrag: Anhang: 1. Grundsätzliche Kritik an Leistungskürzungen nach dem SGB II


1. Grundsätzliche Kritik an Leistungskürzungen nach dem SGB II

Sanktionen werden von Juristen, Sozialarbeitern und Politikern verschiedener Parteien seit Jahren zum Teil aufs Heftigste kritisiert. Sie werden in erster Linie für politisch verfehlt bzw. nicht sachdienlich gehalten:

Vgl. nur Götz/Ludwig-Mayerhofer/Schreyer, Sanktionen im SGB II - Unter dem Existenzminimum, IAB-Kurzbericht 10/2010; Bündnis für ein Sanktionsmoratorium: http://www.sanktionsmoratorium.de/pdfs/aufruf_lang_web.pdf; Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Reform der Sanktionen im SGB II, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, 11.6.2013, DV 26/12 AF III; Ames, Anne, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, 2009, S. 12 ff.; Grießmeier, Nicolas, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 40 ff.; Niedersachsen kündigt Bundesratsinitiative zum Sanktionsstopp an: http://www.paz-online.de/Nachrichten/Politik/Niedersachsen/ Niedersachsen-fordert-Stopp-von-Hartz-IV-Strafen; Antrag der LINKEN auf Abschaffung der Sanktionen: dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/051/1705174.pdf; Position der GRÜNEN: http://www.gruene-bundestag.de/parlament/bundestagsreden/2013/april/hartz-iv-sanktionen_ ID_4388231.html. (Links abgerufen am 12.7.2013)

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 wurde in der rechtswissenschaftlichen Literatur auf die verfassungsrechtliche Problematik von Sanktionen im SGB II hingewiesen.

So bemerkte Rixen als Reaktion auf die BVerfG-Entscheidung:

„Trotz der vergleichsweise knapp bemessenen Zeit empfiehlt es sich für den Gesetzgeber zu prüfen, ob die Absenkungsregeln des § 31 SGB II dem Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums standhalten.“ [Hervorh. d. Verf.]

Rixen, in: SGb 2010, 240-245 (245); vgl. derselbe in: Fordern oder Fördern? Rechtliche Grenzen der Arbeitsmarktpolitik durch Sanktionen, in: Transmission 05, 2011, Wege aus dem Abseits: Sanktionen und Anreize in der Sozialpolitik, S. 32 ff. (51).

Er stellte die Frage: „Darf die Sanktion so weit gehen, dass das Existenzminimum nicht mehr gesichert ist?“ [...] Wenn aber die Leistungen durch eine Sanktion nach § 31 SGB II ‚auf Null` abgesenkt werden, dann ist evident nichts mehr da, dann ist das Existenzminimum nicht beziehungsweise kaum noch gesichert; sieht man einmal davon ab, dass der Leistungsträger nach Ermessen noch bestimmte Leistungen erbringen kann, etwa bei den unter 25-Jährigen für Unterkunft und Heizung.“

Rixen, Stephan, in: Fordern oder Fördern? Rechtliche Grenzen der Arbeitsmarktpolitik durch Sanktionen, in: Transmission 05, 2011, Wege aus dem Abseits: Sanktionen und Anreize in der Sozialpolitik, S. 32 ff. (51 f.)

Angermeier kommentierte das Urteil des Bundesozialgerichts vom 9.11.2010 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit folgenden Worten:

„Die Aussage des BSG, es bedürfe in einem Fall der Absenkung bzw. Minderung des Arbeitslosengeld II wie hier für vier Monate um 20 v. H. bzw. 30 v. H. der maßgebenden Regelleistung keiner weiteren Prüfung eines Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Normen, wenn der Grundsicherungsträger zeitgerecht ergänzende Sachleistungen in angemessenem Umfang angeboten habe, die von den Hilfebedürftigen auch in Anspruch genommen worden seien, wird dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) womöglich nicht gerecht. [...] Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kommen nicht umhin, sich ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) bewusst zu werden und gewissenhaft zu prüfen, ob in einem bei ihnen anhängigen Verfahren, bei dem die §§ 31 ff. SGB II eine Rolle spielen, nicht eine Vorlage an das BVerfG (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) angezeigt ist.“ [Hervorh. d. Verf.]

Angermeier, Anmerkung zu Urteil des BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R, in: jurisPR-SozR 6/2012 Anm. 2.

In der rechtswissenschaftlichen Literatur sind diverse Versuche unternommen worden, die Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregelungen im Detail zu belegen.

Vgl. z. B. Däubler: Absenkung und Entzug des ALG II – ein Lehrstück zur Verfassungsferne des Gesetzgebers, in: info also, 2/2005, S. 51 ff.; RA Mundt, Hartz IV – Rechtsprobleme des SGB II und seiner Anwendung, Expertise im Auftrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE, 2008, S. 25 ff.

Grießmeier forderte bereits 2009 aufgrund eines Verstoßes gegen „Art. 20 in Verbindung mit Art. 1 Soziokulturelles Existenzminimum“ eine entsprechende Verfassungsbeschwerde:

Vgl. Grießmeier, Der disziplinierende Staat, S. 62 ff.

Nešković/Erdem formulieren grundsätzliche verfassungsrechtliche Kritik am bestehenden System der Sanktionen nach den §§ 31 ff. SGB II. Ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010, halten sie jede Kürzung der Regelsätze durch die Verwaltung für einen unzulässigen Eingriff in das (durch den Gesetzgeber mit dem RBEG konkretisierte) Grundrecht auf Zusicherung des menschenwürdigen Existenzminimums:

Nešković/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV – Zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht, in: SGb 2012, S. 134 ff.; dieselben, Für eine verfassungsrechtliche Diskussion über die Menschenwürde von Hartz-IV-Betroffenen, in: SGb 2012, 326 ff.