1.
Entscheidungserheblichkeit
Eine
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist zulässig, wenn die Endentscheidung
des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit eines für verfassungswidrig
gehaltenen Gesetzes abhängt.
Vgl. BVerfGE 50, 108 (113).
Das setzt voraus, dass das Gericht sich klar darüber
ausspricht, dass und wann es bei Gültigkeit
der Norm anders entscheiden
würde als bei ihrer Ungültigkeit;
denn nur dann kommt es bei der Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm an.
Vgl. BVerfGE 11, 330 (334 f.).
Das Bundesverfassungsgericht geht dabei grundsätzlich von
der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts aus, sofern dessen Auffassung nicht
offensichtlich unvertretbar ist:
vgl. BVerfGE 50, 108 (112).
Die Klärung der Vorlagefrage ist zur Beurteilung des Streitfalles unerlässlich. Eine Entscheidung des Gerichts ohne vorherige
Beantwortung der Vorlagefrage scheidet aus, weil sich die Regelungen der
§§ 31 ff. SGB II unmittelbar
auf die streitgegenständlichen Ansprüche
der Klägerin / des Klägers [Auswahl
treffen!] auswirken.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist fraglich, ob die/der [Auswahl treffen!] Beklagte den
Sanktionsbescheid vom [Datum einfügen!]
gegen den Kläger / die Klägerin [Auswahl
treffen!] erlassen durfte.
§ 31a Abs. 1 i. V. m. § 31 und § 31b
SGB II / § 32 SGB II [ggf.
§ 32 streichen!] ist entscheidungserheblich,
da die/der [Auswahl treffen!]
Beklagte auf dieser Grundlage den streitgegenständlichen Sanktionsbescheid
erlassen hat (a), der Bescheid nicht aus anderen Gründen rechtswidrig
bzw. nichtig ist (b) und die Anwendung/Nichtanwendung der maßgeblichen
Rechtsnormen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (c).
a) Bescheid auf Grundlage des
§ 31a i. V. m. § 31 SGB II / § 32 SGB II [ggf. § 32 streichen!]
Ohne die Gültigkeit der §§ 31 ff. kann ein Sanktionsbescheid
nicht rechtmäßig ergehen. Der Sanktionsbescheid wurde von der/dem [Auswahl treffen!] Beklagten auch auf
dieser gesetzlichen Grundlage erlassen. In dem Bescheid wird ausdrücklich auf
die Rechtsnormen Bezug genommen:
[Bitte ggf. Bezugnahme im Wortlaut des
Jobcenter-Bescheids wiedergeben!]
b) Keine Rechtswidrigkeit des
Bescheids aus anderen Gründen
Die durch die Beklagte / den Beklagten [Auswahl treffen!] erlassene
Leistungskürzung nach § 31a SGB II / § 32 SGB II [ggf. § 32 streichen] ist nicht
bereits aus anderen Gründen rechtswidrig bzw. nichtig.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a i. V. m.
§ 31 Abs. [bitte Absatz je nach vorgeworfener Pflichtverletzung
einfügen] und § 32 [ggf. § 32 streichen] SGB II
liegen vor.
[An dieser Stelle bitte kurz das
vorgeworfene Verhalten unter die entsprechenden Absätze der §§ 31, 31a, 32
SGB II subsumieren!]
c) Unterschiedliches Ergebnis im
Rechtsstreit
Sofern die Rechtsnormen der §§ 31 ff. SGB II
angewendet würden, wäre die Klage abzuweisen.
Denn der angefochtene Bescheid der/des [Auswahl
treffen!] Beklagten vom [Datum
einfügen!] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [Datum einfügen!] wäre dann rechtmäßig. Dagegen müsste der Klage stattgegeben werden, wenn die
vorgelegten Rechtsnormen aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz
nicht angewendet werden dürften. Dann nämlich wäre der Sanktionsbescheid rechtswidrig und die Klägerin / der
Kläger [Auswahl treffen!] hätte
im streitgegenständlichen Zeitraum einen ungekürzten Anspruch auf Leistungen in
Höhe von [regulären Betrag je nach
Leistungsbezug eingeben!] nach dem SGB II.
Grundsätzlich:
AntwortenLöschenEin Gesetz das ein Grundrecht einschränkt muß dieses nach Art 19 GG zitieren ansonsten ist es ungültig!
Wenn aber ein Gesetz sogar das Grundrecht auf körperliche unversehtheit und Leben negiert kommt es einer Todesstrafe gleich, die es nach unserem Grundgesetz ja nicht gibt. Sanktionen die Leistungskürzungen zum Inhalt haben, können durchaus Art 2 GG negieren, nämlich dadurch das der sanktionierte Schaden erleidet durch Unterversorgung betreffend Ernährung, ebenso durch Obdachlosigkeit die dadurch eingetreten ist.
eine Regelung die zum Ziel hat, das Existenzminimum sowie es der Gesetzgeber definiert (§ 28 SGB XII)zu unterlaufen, verletzt schon in sich, den definierten gesetzlichen Auftrag zu Bestimmung der untersten Grenze. laut einer Erhebung der Bundesregierung, ist dieses gerade das notwendige, wie es das Bundesverfassungsgericht gefordert hat.
AntwortenLöscheneins kann nur stimmen entweder hat die Bundesregierung zu viel bestimmt Oder sie hat ihren Auftrag nicht erfüllt. Dann wären bei einer hundertprozentigen Sanktion 100 % mehr an Leistung zu gewähren.