Samstag, 20. Juli 2013

Antrag; II - 1. Entscheidungserheblichkeit


1. Entscheidungserheblichkeit

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist zulässig, wenn die Endentscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit eines für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt.

Vgl. BVerfGE 50, 108 (113).

Das setzt voraus, dass das Gericht sich klar darüber ausspricht, dass und wann es bei Gültigkeit der Norm anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit; denn nur dann kommt es bei der Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm an.

Vgl. BVerfGE 11, 330 (334 f.).

Das Bundesverfassungsgericht geht dabei grundsätzlich von der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts aus, sofern dessen Auffassung nicht offensichtlich unvertretbar ist:

vgl. BVerfGE 50, 108 (112).

Die Klärung der Vorlagefrage ist zur Beurteilung des Streitfalles unerlässlich. Eine Entscheidung des Gerichts ohne vorherige Beantwortung der Vorlagefrage scheidet aus, weil sich die Regelungen der §§ 31 ff. SGB II unmittelbar auf die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin / des Klägers [Auswahl treffen!] auswirken.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist fraglich, ob die/der [Auswahl treffen!] Beklagte den Sanktionsbescheid vom [Datum einfügen!] gegen den Kläger / die Klägerin [Auswahl treffen!] erlassen durfte.

§ 31a Abs. 1 i. V. m. § 31 und § 31b SGB II / § 32 SGB II [ggf. § 32 streichen!] ist entscheidungserheblich, da die/der [Auswahl treffen!] Beklagte auf dieser Grundlage den streitgegenständlichen Sanktionsbescheid erlassen hat (a), der Bescheid nicht aus anderen Gründen rechtswidrig bzw. nichtig ist (b) und die Anwendung/Nichtanwendung der maßgeblichen Rechtsnormen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (c).

 

a) Bescheid auf Grundlage des § 31a i. V. m. § 31 SGB II / § 32 SGB II [ggf. § 32 streichen!]

Ohne die Gültigkeit der §§ 31 ff. kann ein Sanktionsbescheid nicht rechtmäßig ergehen. Der Sanktionsbescheid wurde von der/dem [Auswahl treffen!] Beklagten auch auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassen. In dem Bescheid wird ausdrücklich auf die Rechtsnormen Bezug genommen:

[Bitte ggf. Bezugnahme im Wortlaut des Jobcenter-Bescheids wiedergeben!]

 

b) Keine Rechtswidrigkeit des Bescheids aus anderen Gründen

Die durch die Beklagte / den Beklagten [Auswahl treffen!] erlassene Leistungskürzung nach § 31a SGB II / § 32 SGB II [ggf. § 32 streichen] ist nicht bereits aus anderen Gründen rechtswidrig bzw. nichtig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a i. V. m. § 31 Abs. [bitte Absatz je nach vorgeworfener Pflichtverletzung einfügen] und § 32 [ggf. § 32 streichen] SGB II liegen vor.

[An dieser Stelle bitte kurz das vorgeworfene Verhalten unter die entsprechenden Absätze der §§ 31, 31a, 32 SGB II subsumieren!]

 

c) Unterschiedliches Ergebnis im Rechtsstreit

Sofern die Rechtsnormen der §§ 31 ff. SGB II angewendet würden, wäre die Klage abzuweisen. Denn der angefochtene Bescheid der/des [Auswahl treffen!] Beklagten vom [Datum einfügen!] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [Datum einfügen!] wäre dann rechtmäßig. Dagegen müsste der Klage stattgegeben werden, wenn die vorgelegten Rechtsnormen aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht angewendet werden dürften. Dann nämlich wäre der Sanktionsbescheid rechtswidrig und die Klägerin / der Kläger [Auswahl treffen!] hätte im streitgegenständlichen Zeitraum einen ungekürzten Anspruch auf Leistungen in Höhe von [regulären Betrag je nach Leistungsbezug eingeben!] nach dem SGB II.

2 Kommentare:

  1. Grundsätzlich:
    Ein Gesetz das ein Grundrecht einschränkt muß dieses nach Art 19 GG zitieren ansonsten ist es ungültig!
    Wenn aber ein Gesetz sogar das Grundrecht auf körperliche unversehtheit und Leben negiert kommt es einer Todesstrafe gleich, die es nach unserem Grundgesetz ja nicht gibt. Sanktionen die Leistungskürzungen zum Inhalt haben, können durchaus Art 2 GG negieren, nämlich dadurch das der sanktionierte Schaden erleidet durch Unterversorgung betreffend Ernährung, ebenso durch Obdachlosigkeit die dadurch eingetreten ist.

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  2. eine Regelung die zum Ziel hat, das Existenzminimum sowie es der Gesetzgeber definiert (§ 28 SGB XII)zu unterlaufen, verletzt schon in sich, den definierten gesetzlichen Auftrag zu Bestimmung der untersten Grenze. laut einer Erhebung der Bundesregierung, ist dieses gerade das notwendige, wie es das Bundesverfassungsgericht gefordert hat.

    eins kann nur stimmen entweder hat die Bundesregierung zu viel bestimmt Oder sie hat ihren Auftrag nicht erfüllt. Dann wären bei einer hundertprozentigen Sanktion 100 % mehr an Leistung zu gewähren.

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